Dokumentation über den Bau des Leichenhauses im Friedhof Parkstein

aus dem Archiv der Marktgemeinde Parkstein

1947

Neustadt a. d. Waldnaab, den 16. März 1947
Der Landrat (Piehler) an den Marktgemeinderat in Parkstein
Betreff: Errichtung von Leichenhäusern

Das Fehlen von Leichenhäusern in den Landgemeinden ist unter den derzeitigen beengten Wohnraumverhältnissen ein in vielen Beziehungen äußerst bedenklicher Zustand. Die Errichtung von Leichenhäusern auch in kleineren Orten muss deshalb dringend empfohlen werden. Bei der Errichtung können die Mindestforderungen als erfüllt angesehen werden, wenn die Hauptzweckbestimmung als Absonderungsraum für Leichen gewährleistet ist. Von der Heizbarkeit und dem Vorhandensein einer Wasserleitung kann, falls die erforderlichen Geldmittel oder Brennstoffe nicht zur Verfügung stehen, abgesehen werden.
Der dortige Gemeinderat hat deshalb zu vorstehender Angelegenheit alsbald beschlussmässig Stellung zu nehmen und Beschlussabschrift anher vorzulegen.
In erster Linie sollte vorerst versucht werden, wenigstens in Orten mit Friedhöfen ein Leichenhaus zu errichten, wobei die zum Begräbnisverband gehörenden weiteren Gemeinden finanziell entsprechend beizutragen hätten, falls diese nicht selbst ein eigenes Leichenhaus errichten wollen. Mit diesen Gemeinden hat die Gemeinde des Friedhofsitzes in Benehmen zu treten.

 

Parkstein, den 25. April 1947
An den Landrat Neustadt a. d. Waldnaab
Betreff: Errichtung von Leichenhäusern

Nach Darlegung der Verhältnisse erklärten sich die zum Begräbnisverband gehörigen Gemeinden Schwand, Oed und Meerbodenreuth für die Errichtung eines Leichenhauses. Schon seit dem Jahre 1934 wurde dieser Gedanke verfolgt ein Leichenhaus zu errichten. Erst scheiterte der Plan an der Kostenfrage und heute an Material. Durch Überbauung der Friedhofkapelle (s. anliegenden Plan) könnte die Möglichkeit der Mindestforderung erfüllt werden aber der Platz dürfte ohne den Anbau ungenügend sein.
In der Hauptsache werden nur die Gemeinden Parkstein und Schwand beteiligt an diesen Unternehmen sein. Von der Gemeinde Meerbodenreuth nur die Ortschaft Kotzau und Buchmühle, der Hauptteil gehört nach Altenstadt, desgl. bei Oed, die Ortschaft Oed nach Kirchendemenreuth und ebenso bei Schwand die Ortschaft Pfaffenreuth nach Pressath. Aus diesem Grunde dürfte es schwer sein die erforderlichen Geldmittel aufzubringen.
Der Errichtung eines Leichenhauses kann erst näher getreten werden wenn die Gemeindeaufgliederung vollzogen ist.

1949

Neustadt/Waldnaab, den 7. Juni 1949
Landratsamt Neustadt a. a. Waldnaab
An die Gemeindeverwaltung in Parkstein
Betrifft: Errichtung von Leichenhäusern

Art. 83 der Bayer. Verfassung hat die Pflicht der Totenbestattung den (politischen) Gemeinden übertragen. Zur Aufgabe der Totenbestattung gehört die Errichtung und Unterhaltung von Friedhöfen und Leichenhäusern. Für das Ausmaß des Friedhofes sowie über die Frage der Notwendigkeit der Errichtung eines Leichenhauses entscheidet das örtliche Bedürfnis. Während größere Gemeinden die Notwendigkeit der Errichtung von Leichenhäusern voll erkannt und sich der Erfüllung der ihr damit übertragenen Aufgabe nicht entzogen haben, haben kleinere und meist auch finanziell wenig begünstigte Gemeinden vom Bau eines Leichenhauses abgesehen. Das Fehlen eines Leichenhauses wirkte sich in einer Zeit weniger schwerwiegend aus, als noch genügend Wohnraum und damit auch noch genügend Raum zur Aufbahrung Toter vorhanden war. Die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse haben gerade auf dem Gebiete des Wohnungswesens aber bedauerlicherweise grundlegende Änderungen eintreten lassen. Wiederholt wurden in der Nachkriegszeit schon Tote in Räumen aufgebahrt, die gleichzeitig für Wohnzwecke dienen mußten. Soweit man versucht hat, diesem unmöglichen Zustand auszuweichen, wurden für Aufbahrungen einmal ein Viehstall, einmal ein Feuerhaus und darüber hinaus auch andre Räume in Anspruch genommen, die schon in pietätischer Hinsicht nicht hierfür geeignet sind. So ergeben sich weiter aus solchen Umständen besonders in Sommermonaten in hygienischer Hinsicht Verhältnisse, die die Weiterverbreitung von Krankheiten begünstigen, also untragbar sind. Aus diesem Grunde scheint es besonders jetzt sehr vordringlich, an die Errichtung eines Leichenhauses zu denken und dort, wo finanzielle Mittel den Bau eines solchen Gebäudes nicht ermöglichen, die Einrichtung eines Provisoriums zu erwägen.Im Vollzuge der Weisung vorgesetzter Stellen wurde der Friedhof Ihrer Gemeinde durch den Leiter des Staatl. Gesundheitsamtes, den Kreisbaumeister und einem Vertreter des Landratsamtes einer Prüfung unterzogen, die das Ziel hatte, Möglichkeiten für den Bau eines Leichenhauses bzw. für die Ausgestaltung eines bereits vorhandenen Baues zu einem Behelfsleichenhaus zu finden.

Die Besichtigung ließ folgende Tatsachen erkennen:
Parkstein zählt jährlich etwa 15 Beerdigungen. Die starke Belegung der Gemeinde und der zur Kirchengemeinde gehörigen weiteren Ortschaften erfordern das Vorhandensein eines Leichenhauses, zumindest aber eines behelfsmäßigen Leichenhauses. Der Friedhof ist Eigentum der politischen Gemeinde. An seinem Eingang steht eine kleine mit Altar ausgestattete Kapelle, die nach Aussage des Bürgermeisters für Zwecke des Gottesdienstes aber nie Verwendung findet. Sie könnte ohne große bauliche Veränderungen als Behelfsleichenhaus durchaus Verwendung finden. Zunächst wäre hier noch zu prüfen, wer Eigentümer dieser Kapelle ist. Im Verhandlungswege müßte erreicht werden, diese Kapelle als Leichenhausprovisorium auszugestalten und für Not- und Bedarfsfälle künftig zu verwenden.
Nach den übereinstimmenden Gutachten des Staatl. Gesundheitsamtes und des Kreisbaumeisters eignet sich das beschriebene Gebäude durchaus für einen Ausbau zum Behelfsleichenhaus. Der Ausbau wird, verglichen an den Kosten eines Leichenhausneubaues, nur geringen finanziellen Aufwand erfordern und den Bedürfnissen der Gemeinde im Bedarfs- und Notfalle durchaus zu entsprechen vermögen.
Einem durch die Regierung der Oberpfalz mit Entschliessung vom 24.2.1949 (Nachrichtenblatt Nr. 10 v. 11.3.1949) gegebenen Auftrag gemäß wird die Gemeinde hiermit veranlaßt, sich der Lösung des Leichenhausproblems zu widmen evtl. durch Verwirklichung des angeregten Planes auf Zustimmung eines Leichenhausprovisoriums. Darüber hinaus ist weiterhin der Bau eines neuen Leichenhauses zu erstreben.
Bodensteiner, Landrat

 

22. September 1949
Planung eines Leichenhauses in Parkstein:

Baubeschreibung: Das Leichenhaus soll links vom Eingang an der Stelle des derzeitigen Geräteschuppens errichtet werden. An Räumen sind vorgesehen: Aufbahrungsraum für 2 Leichen, 1 Geräteraum, welcher gleichzeitig auch als Sektierraum verwendet werden soll und 1 Abort.
In seiner äusseren Gestaltung soll es der rechts vom Eingang stehenden Kapelle, welche unter Naturschutz steht, angepasst werden.
Die Fundamente werden aus Bruchsteinen, das aufgehende Mauerwerk der Umfassung und Zwischenwände aus Backsteinen in Kalkmörtel erstellt. Als Decke wird eine Holzbalkendecke eingebaut. Der Fussboden wird aus Beton mit Terrazoplattenbelag erstellt. Die Dacheindeckung erfolgt mit Biberschwänzen.

 

Baukosten:  
Maurerarbeiten 3.297,00 DM
Zimmermannsarbeiten 246,00 DM
Schreinerarbeiten 365,90 DM
Spenglerarbeiten 90,50 DM
Gesamtkosten 4000,00 DM
Finanzierungsplan:  
Leistungen durch Hand- und Spanndienst 1.000,00 DM
Erlös aus Gräberverkauf 1.500,00 DM
Freiwillige Spenden 1.100,00 DM
Zuschuss vom Kreis 400,00 DM
Insgesamt 4.000,00 DM

Weitere Pläne zum Bau eines Leichenhauses - erstellt im Mai 1949 von Peissner  Co., Hoch- und Tiefbau Weiden/Oberpf.

Parkstein, den 11.10.1949
Vertrag zwischen der Gemeinde Parkstein und dem Maurermeister Reber von Parkstein.

Unter Bezugnahme auf die heutige Unterredung verpflichtet sich Maurermeister Reber unter folgenden Bedingungen das Leichenhaus in Parkstein herzustellen:
Die unterfertigte Ortspolizeibehörde bestätigt hiermit im Hinblick auf §67 Abs. III der Bauordnung die Richtigkeit u. Vollständigkeit der vorstehenden Unterschriften der Beteiligten und bemerkt, dass vom Standpunkt der Ortspolizei Erinnerung gegen die beabsichtigte Bauführung nicht veranlasst sind. Auch wird hierher konstatiert, dass seitens der Gemeinde, welche dem Bauobjekt mit Eigentum benachbart ist ein Anspruch nicht geltend gemacht wird.
Die Zahlungen sollen wie nachstehend aufgeführt erfolgen:
Teilzahlung vor Beginn der Arbeiten ich Höhe von 400,00 DM
Teilzahlung bei Fertigstellung des Rohbaues in Höhe von 400,00 DM.
Maurermeister Reber sowie die Gemeinde Parkstein erklären sich durch Unterschrift bereit, den Bau des Leichenhauses unter den angegebenen Bedingungen auszuführen bewz. ausführen zu lassen.
Reber / Gemeinde: Bodenmeier, u.a. Sachbearb.: Reg.–Insp. Schrem.

Bauplan, erstellt im Dezember 1949 von Bauleiter Hans Reber, Baugeschäft, Parkstein:

Neustadt a. d. Waldnaab, den 7. Dezember 1949 Landratsamt Neustadt a. a. Waldnaab
An den Gemeinderat in Parkstein
Betreff: Bau eines Leichenhauses in der Gemeinde Parkstein

Die Regierung der Oberpfalz hat mit Entschliessung Nr. 2824 an 1 vom 29. September 1949 der Erbauung des Leichenhauses durch die Gemeinde Parkstein vom Standpunkt der Oberaufsicht über das Friedhofswesen unter der Bedingung keine Erinnerung erhoben, wenn der Bau nach Massgabe des Tekturplanes des Landbauamtes vom 12.9.49 ausgeführt wird. In der erwähnten RE wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass die Bauausführung sich in allen Einzelheiten und in der Lage genau nach dem Tekturplan zu richten hat und auch kleine Aenderungen nicht zulässig sind. Eine Abschrift von dieser Entschliessung wurde der dortigen Gemeinde am 12. Oktober 1949 übersandt.
Von Seiten des Herrn Kreisbaumeisters wurde nunmehr mitgeteilt, dass das Leichenhaus nicht wie vorgesehen am Eingang der Westseite des Friedhofs, sondern an der Ostseite desselben errichtet worden ist.
Die dortige Gemeinde hat sich innerhalb 10 Tagen zu äussern, warum bei der Ausführung des erwähnten Bauvorhabens die Anordnungen der Regierung nicht beachtet wurden.
Das hiesige Amt sieht sich veranlasst, der Regierung über dieses Verhalten des Gemeinderats zu berichten.
Der im Oktober 1949 zur Ergänzung zurückgereichte Tekturplan des Landbauamtes ist sofort in Vorlage zu bringen. Ausserdem ist über die Finanzierung des Baues zu berichten.
Schrem, Reg. Insp.

1950

Parkstein, den 8.1.1950 Ortspolizeiliche Vorschrift ..
Die unterfertigte Ortspolizeibehörde bestätigt hiermit im Hinblick auf §67 Abs. III der Bauordnung die Richtigkeit u. Vollständigkeit der vorstehenden Unterschriften der Beteiligten und bemerkt, dass vom Standpunkt der Ortspolizei Erinnerung gegen die beabsichtigte Bauführung nicht veranlasst sind. Auch wird hierher konstatiert, dass seitens der Gemeinde, welche dem Bauobjekt mit Eigentum benachbart ist ein Anspruch nicht geltend gemacht wird.
Verantwortlicher Bauleiter: Reber Hans, gehört der Bauberufsgenossenschaft an.
Bodensteiner, Bürgermeister

 

Bauamtlicher Vorschlag für das Leichenhaus in Parkstein
Amberg, 3.6.1950
Landbauamt 

Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab, den 29. Juli 1950
Betreff: Baugesuch der Gemeinde Parkstein über den Neubau eines Leichenhauses
Beschluß

Beiliegender Bauplan, gefertigt im Dez. 49 von Hans Reber in Parkstein, wird hiermit zu einem Bestandteil dieses Beschlusses erklärt und aufgrund der §§ 6 und 65 der Bayer. Bauordnung vom 17.2.1901 (GVBI. S. 87) unter folgenden Auflagen genehmigt:
a) Der Bau ist planmäßig auszuführen. Die im Bauplan eingetragenen Prüfungsvermerke und die einschlägigen Vorschriften der Bauordnung sind bei der Ausführung genauestens zu beachten.
b) Die elektrischen Anlagen und Einrichtungen sind nach den Vorschriften des Verbandes „Deutscher Elektrotechniker“ zu erstellen.
c) Soweit Holzteile mit Mauerwerk in Verbindung kommen, sind diese mit Imprägnierungsanstrichen gegen Schwamm und Fäulnis zu versehen.
d) Die Unfallverhütungsvorschriften der Bayer. Baugewerbeberufsgenossenschaften sind bei der Ausführung der Bauarbeiten genau zu beachten.
e) Der Bauherr ist gesetzlich verpflichtet, alle während der Erdarbeiten etwa zu Tage tretenden prähistorischen Funde unverzüglich dem Kreisbaumeister zu melden. An der Fundstelle sind die Arbeiten sofort einzustellen.
f) Die Bauausführung hat nach dem vom Landbauamt Amberg am 3. Juni 1950 gefertigten Tekturplan zu erfolgen.
g) Die Errichtung des Leichenhauses wird ausserdem von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht.
1. Beidseitige volle Giebelausbildung mit durchgehendem Satteldach
2. leichte Erhöhung der Dachneigung über 45°
3. Belichtung des Aufbahrungsraumes von der Stirnseite mit 1 Rundfenster und von der Fuss-seite durch eine verglaste leicht vergitterte zweiflüglige Eichenholztüre
4. Fußbodenbelag im Vorraum und Aufbahrungsraum mit Solnhofer- bzw. Granitplatten von nicht weniger als 40/40 cm
5. glatten, frei aufgetragenen, dreilagigen Putz, der nicht scharf gegen die aufgehende rauhe Bruchsteinmauer abgegrenzt werden darf. Färbung des Putzes, lichter Ton aus gebr. Siena
6. und Einfügung von Fenstern in den Geräteraum.
Der Baubeginn ist mit dem beiliegenden Vordruck sofort dem Landratsamt über die Gemeindebehörde anzuzeigen.
Die Bauvollendung ist längstens binnen 8 Tagen nach derselben über die Gemeindebehörde dem Landratsamt anzuzeigen.
Kreuzer, Landrat

1951

Neustadt a. d. Waldnaab, den 18. Mai 1951
Landratsamt Neustadt a. a. Waldnaab
An die Regierung der Oberpfalz in Regensburg
Betreff: Bau eines Leichenhauses in der Gemeinde Parkstein

Zur RE. II 1 – Nr. 2824 an 7 vom 5. April 1951.
Im Nachgange zum Bericht L 9/3353 vom 24.4.1951.
Der Kreisbaumeister hat nach Besichtigung des neuerstellten Leichenhauses in Parkstein unterm 17.5.1951 berichtet:
„Eine am 16. Mai 1951 erfolgte Ortsbesichtigung ergab, daß das Leichenhaus unterdessen fertiggestellt und in Benützung genommen wurde. Die vom Landbauamt gemachten und im Genehmigungsbeschluß aufgenommenen Auflagen wurden bei der Fertigstellung nicht beachtet. Weiter wurde über den von der Gemeinde eingereichten Plan hinausgehend noch ein Vordach angebaut, welches den Bau noch weiter verunstaltet.
Um eine noch einigermaßen befriedigende Lösung zu erreichen erscheint es notwendig, daß bei einer gemeinsamen Tagfahrt mit dem Landbauamt Amberg die erforderlichen Maßnahmen an Ort und Stelle besprochen und festgelegt werden.“
Das Notwendige zur Durchführung der angeregten Tagfahrt wurde mittlerweile veranlasst.
gez. Kreuzer, Landrat

 

Neustadt a. d. Waldnaab, den 9. Juli 1951
Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab
An die Marktverwaltung Parkstein
Betreff: Bau eines Leichenhauses in der Gemeinde Parkstein

Anlässlich der durch den unterzeichneten Landrat stattgefundenen Besichtigung des dortigen Leichenhauses wurde festgestellt, daß die Bauarbeiten nicht plangerecht ausgeführt wurden. Das Landratsamt erwartet nunmehr, daß sich die Gemeinde unverzüglich über Ihr Verhalten rechtfertigt. Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Tekturpläne sind mit vorzulegen.
Kreuzer, Landrat

 

Parkstein, 15. August 1951
An das Landratsamt Neustadt/WN
Bau eines Leichenhauses in der Gemeinde Parkstein
Zur Vfg. v. 9. Juli 1951

Der Leichenhausbau in der Gemeinde Parkstein musste mit wenig vorhandenen Mitteln durchgeführt werden, nachdem die Erbauung ohne Zuschuss und nur aus freiwilligen Spenden der Gemeindeeinwohner erfolgte. Die Erbauung konnte somit nach dem vom Landbauamt angefertigtem Tekturplan nicht eingehalten werden, da diese Bauweise der Gemeinde erhöhte Kosten verursacht hätte und somit bei einer plangerechten Bauausführung wegen der finanziellen Notlage der Gemeinde das Projekt nicht verwirklicht werden hätte können.
Entsprechende Tekturpläne werden in Kürze nachgereicht werden.
Bodenmeier, Bürgermeister

 

Neustadt a. d. Waldnaab, den 22. August 1951
Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab
An die Marktverwaltung Parkstein
Betreff: Bau eines Leichenhauses in der Gemeinde Parkstein
Zum Bericht Nr. 608 vom 15.8.1951

Der Bericht vom 15.8.51 ist keine Rechtfertigung für das gesetzwidrige Verhalten der Gemeinde. Würde hier der Standpunkt der Gemeinde, „wer bezahlt, schafft an“ gebilligt werden, so würde in Zukunft nicht nur jede Gemeinde, sondern auch jeder private Bauherr dort und das bauen, wo es und was ihm am angenehmsten wäre, es würden sich Zustände entwickeln, die jede Ordnung zu Fall bringen würden. Gerade aber die Ordnung haben wir angesichts des allgemeinen Mangels an Geld und Gütern als einzige Möglichkeit, um aus der Not herauszukommen zu einem Dasein, das wenigstens jeden das Notwendigste gibt. Ich erwarte demgemäß erneuten und eingehenden Bericht, warum wiederum von den vorgesehenen Linien abgewichen wurde, war und was hier die Veranlassung gab und wer hierfür die Verantwortung trägt.
Kreuzer, Landrat

 

Neustadt a. d. Waldnaab, den 25. September 1951
Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab
An die Marktgemeinde Parkstein
Betreff: Bau eines Leichenhauses in der Gemeinde Parkstein

Der Verfügung L 9 vom 22.8.51 ist zu entsprechen. Das Landratsamt erwartet, daß sich die Gemeinde nun endlich mit dem gebührenden Ernst der Sache widmet. Es wird nicht dulden, daß durch die säumige Geschäftsbehandlung das eintritt was die Gemeinde offenbar zu erreichen versucht, eine stillschweigende Anerkennung der Ausführung der Baumaßnahme.
Kreuzer, Landrat

 

Parkstein, 3. Oktober  1951
An das Landratsamt Neustadt/WN
Bau eines Leichenhauses in der Gemeinde Parkstein
Zur Verfügung v. 22.8.1951

Der Gemeinde wurde mit Verfügung vom 7.6.1949 L 9 nahegelegt, infolge der Überbelegung des Ortes, wenigstens ein Leichenhausprovisorium zu errichten. Die Gemeinde ging aber von dem Standpunkte aus, gleich ein Leichenhaus für die Dauer zu erbauen.
Kurz vor Beginn der Bauausführung musste nochmals eine Gemeindeversammlung wegen der endgültigen Finanzierung einberufen werden. In dieser Versammlung brachte die Mehrzahl der Erschienenen zum Ausdruck, dass die Bauausführung nach dem heutigen Stande zu erfolgen habe. Sollte nun die Errichtung eines Leichenhauses in der Gemeinde Parkstein verwirklicht werden, so blieb dem Gemeinderat nichts anderes übrig als sich dem Wunsche der Mehrzahl der Bevölkerung, die ja schliesslich einen entscheidenden Beitrag zu leisten hatte, anzuschliessen. Die Verantwortung über die jetzige Bauausführung liegt deshalb sowohl bei der Bevölkerung als auch beim Gemeinderat.
Dem Gemeinderat lagen die Verfügungen des Landratsamtes vom 9.7. und 22.8.51  L9 in seiner Sitzung vom 30.9.51 vor.

Dieser erklärte hierzu:
„Wegen der nicht plangerechten Bauausführung müsste eine Aussprache zwischen dem Landratsamt und der Gemeinde an Ort und Stelle erfolgen. Wenn dann trotz der erfolgten Aussprache, die jetzige Bauausführung wieder Anlass zu Beanstandungen geben sollte, müsste eben von Seiten der Aufsichtsbehörde der Auftrag ergehen, dass der ordnungswidrige Bauzustand beseitigt, d.h. das Leichenhaus weggerissen wird. Dass bei einer solchen Massnahme eine nochmalige Erbauung eines Leichenhauses unter den gegebenen Verhältnissen für die Gemeinde unmöglich ist, braucht nicht eigens erwähnt zu werden.“
Der Marktgemeinderat

 

Neustadt a. d. Waldnaab, den 12. Oktober 1951
Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab
An die Marktgemeinde Parkstein
Betreff: Bau eines Leichenhauses in der Gemeinde Parkstein
Zum Schreiben Az. 621 v. 3.10.51

Es wolle im Nachgang zum Bericht vom 3.10.51 noch der wiederholt angeforderte Bauplan vorgelegt werden, der der tatsächlichen Ausführung des Bauvorhabens entspricht.
Schrem, Reg. Insp.

 

Parkstein, 31. Oktober  1951
An das Landratsamt Neustadt/WN
Bau eines Leichenhauses in der Gemeinde Parkstein
Zur Verfügung v. 12.10.1951 Az. 621

In der Anlage werden die wiederholt angeforderten Tekturpläne über den durchgeführten Leichenhausneubau in der Gemeinde Parkstein zur weiteren Veranlassung in Vorlage gebracht.
Bodenmeier, Bürgermeister

 

 

1952


Neustadt a. d. Waldnaab, den 4. Januar 1952
Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab
An die Marktgemeinde Parkstein
Betreff: Bau eines Leichenhauses in der Gemeinde Parkstein
Zum Bericht vom 3.10.51

Der den tatsächlichen Ausführungen entsprechende Bauplan wurde dem Herrn Kreisbaumeister zur gutachtlichen Äußerung zugeleitet. Er schrieb unterm 10.12.51:
„Den Zustand in dieser Form zu belassen, kann von hieraus nicht befürwortet werden. Es wird zumindest vorgeschlagen, dass der Vorbau die gleiche Dachform erhält wie der Hauptbau und die Säulen des Vorbaues, die auf den Kopf gestellt sind, normal aufgestellt werden. Der Vorschlag ist in den Plänen als Korrektur eingetragen. Nach Durchführung der gemachten Vorschläge könnten die Pläne genehmigt werden, wenn auch die gesamte Lösung nicht zufriedenstellend ist.“
Vom Ergebnis der Verhandlungen wurde im Vollzuge eines bestehenden Auftrages der Regierung der Oberpfalz berichtet. Diese gab nun mit Entschließung vom 18.12.51 bekannt:
„Der Regierungshochbauabschnitt hat zu der Sache folgende Stellung genommen: „Auf Dauer kann der Zustand mit dem armseligen Blechvordach nicht so bleiben. Bei nächster Gelegenheit soll eine Ortsbesichtigung stattfinden.“ Auf Grund dieser Ortsbesichtigung wird dann ein entsprechender Änderungsvorschlag gemacht werden. Hiervon wird vorläufig Kenntnis gegeben.“
Der Gemeinde wird empfohlen, vor allenfallsigen weiteren Maßnahmen das Ergebnis der Ortsbesichtigung abzuwarten.
Kreuzer, Landrat

1953

Neustadt a. d. Waldnaab, den 7. Mai 1953
Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab
An die Marktgemeinde Parkstein
Betreff: Bau eines Leichenhauses in der Gemeinde Parkstein

Anlagen:
1 Abschrift der RE. Vom 29.4.1953 Nr. II 1 A – 2824 an 12
1 Abschrift einer Note des Hochbauabschnittes der Regierung der Oberpfalz
Eine Belassung des Leichenhauses in der jetzt gegebenen Form kann, wie bereits wiederholt der Marktgemeinde Parkstein erklärt, nicht geduldet werden. Vielmehr erscheinen sehr dringende Umbaumaßnahmen notwendig, deren Ausmaß und deren Einzelheiten sich aus dem Inhalt der anliegenden Schriftstücke ergibt. Es wird der Gemeinde hiermit aufgegeben, alsbald, spätestens aber bis 10.6.1953 Pläne vorzulegen, die erkennen lassen, was nun zu tun beabsichtigt wird.
Kreuzer, Landrat

 

Abschrift
Regensburg. 29. April 1953
Regierung der Oberpfalz
An das Landratsamt Neustadt/WN
Betreff: Bau eines Leichenhauses in der Gemeinde Parkstein
Zum Bericht vom 10.12.1951 Nr. L9 Az. 621
Beilagen: 1 Bauplan, 2 Abschriften

Der Leichenhausbau kann in der jetzigen Form keinesfalls belassen werden. Die Erteilung der baupolizeilichen Erlaubnis hiezu erscheint nicht vertretbar; die Friedhöfe auf dem Lande werden mit Recht als Ausdruck des Kulturstandes in unseren Dörfern empfunden. Hierauf muß Rücksicht genommen werden.
Es wird empfohlen, im Sinne der abschriftlich beiliegenden Note vom 2.4.1953 das Weitere zu veranlassen und die geänderten Pläne wieder vorzulegen.
Im Auftrag, gez. Fischer, Oberregierungsrat

 

Abschrift
IV A 2 B – 2824 an 11/12.
Betrifft: Leichenhaus Parkstein.
Mit allen Beilagen und 1 photographischen Aufnahme
an Sachgebiet II/1 im Hause

Ortsbesichtigung wurde gelegentlich vorgenommen. Wie die beigelegte Aufnahme zeigt, ist das Leichenhaus durch das Vordach in der schlimmsten Weise verunstaltet. Das Betondach mit dem Balkon über den Säulen könnte nicht hässlicher sein; auch die Granitsäulen sind eine höchst eigentümliche Erfindung, man fragt sich, ob sie nicht aus Versehen auch noch verkehrt aufgestellt worden sind. Es muss schon eine besondere Begabung dazu gehören, um so etwas in dieser Zusammenstellung erdenken und ausführen zu können. Eigentlich sollte diese Scheusslichkeit in einer Zeitschrift wie „Schönere Heimat“ oder dem „Bauberater“ veröffentlicht werden um zu zeigen, wie weit der Verfall der Baukultur auf dem Lande schon fortgeschritten ist.
Es muss darauf bestanden werden, dass diese Vorhalle beseitigt wird. Wenn auf ein Vordach nicht überhaupt verzichtet werden will, so sollte das Dach des Hauptbaues einfach verlängert werden und entweder mit einem Walm wie auf der Rückseite oder mit einem Giebel abgeschlossen werden. Die Säulen müssen durch andere ersetzt oder umgearbeitet werden. Es dürfte sich empfehlen, dass das Landbauamt sich um die Planung annimmt und die Ausführung im Detail überwacht. Die Kosten sind nicht so erheblich, dass sie der Gemeinde nicht zugemutet werden könnten.
Regensburg, den 2.4.53
IV A 2 B I.V., gez. Kollert.

 

Neustadt a. d. Waldnaab, den 15. Juni 1953
Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab
An die Marktgemeinde Parkstein
Betreff: Bau eines Leichenhauses

Zur Verfügung vom 7.5.1953 Nr. L9 a – Az.621 wolle berichtet werden.
Schrem, Reg.Insp.

 

Parkstein, 19. Juni 1953
An das Landratsamt Neustadt/WN
Bau eines Leichenhauses in der Gemeinde Parkstein

Zu o. Verfg. hat der Gemeinderat in der Sitzung vom 18.6.1953 dahingehend Stellung genommen, dass sich die Gemeinde bereit erklärt, im Bereich der finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde, Umbaumassnahmen an dem viel diskutierten Leichenhaus vornehmen zu lassen. Zwecks Anleitung und Fertigung eines Planes über die beabsichtigte Umbaumassnahme ist das Landratsamt und das Landbauamt zu einer der nächsten Sitzungen mit einzuladen.
Termin der Sitzung wird dem Landratsamt rechtzeitig bekanntgegeben.

 

Neustadt a. d. Waldnaab, den 10. August 1953
Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab
An die Marktgemeinde Parkstein
Betreff: Bau eines Leichenhauses

Es wird um Bericht über den Stand der Sache ersucht.
Schrem, Reg.Insp.

 

Parkstein, 19. August 1953
An das Landratsamt Neustadt/WN
Bau eines Leichenhauses in der Gemeinde Parkstein
Nr. L 9 a – Az. 21 v. 10.8.1953

Wegen der dringend notwendigen Erntearbeiten konnte die Anberaumung einer Sitzung bisher noch nicht erfolgen. Da die Ernte nun zum grössten Teil eingebracht ist, wird der Termin der Sitzung, in welcher die Angelegenheit „Leichenhausbau Parkstein“ endgültig geregelt werden soll auf Donnerstag, den 4. Sept. 1953 abends 18 Uhr festgesetzt.
Zur Teilnahme an der Sitzung wird der Herr Landrat, der zuständige Sachbearbeiter beim Landratsamt und das Landbauamt eingeladen. Es wird gebeten, dass das Landbauamt vom dortigem Amte aus der Termin der Sitzung bekanntgegeben und zugleich zur Teilnahme eingeladen wird.
Bodenmeier, Bürgermeister

 

Neustadt a. d. Waldnaab, den 6. November 1953
Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab
An die Marktgemeinde Parkstein
Betreff: Bau eines Leichenhauses in Parkstein; hier: Sitzung am 3.9.53.

Es wird um Bericht über den Stand der Sache ersucht.
Schrem, Reg.Insp.

 

Parkstein, 21. Dezember 1953
An das Landratsamt Neustadt/WN
Bau eines Leichenhauses in der Gemeinde Parkstein

Dadurch dass die Gemeinde im Jahre 1953 einen weiteren Strassenzug nach den Plänen des Wasserwirtschaftsamtes ausgebaut hat und die angefallenen Arbeiten hauptsächlich in der Ableistung von Hand- und Spanndiensten durchgeführt wurden, war es der Gemeinde nicht möglich den Umbau des Leichenhauses noch vor Eintritt der Frostperiode durchzuführen. Die notwendigen Arbeiten werden aber im kommenden Frühjahr mit Bestimmtheit durchgeführt.

1954

Neustadt a. d. Waldnaab, den 24. Juni 1954
Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab
An die Regierung der Oberpfalz in Regensburg
Betreff: Bau eines Leichenhauses in Parkstein
Zur Entschließung vom 10.6.1954 Nr. II 1 A – 2824 an 13.
Sachbearb.: Reg.Insp. Schrem

Der Vertreter des Landbauamtes hat sich in der Gemeinderatssitzung am 3.9.1953 erboten, einen Plan zu fertigen, der den billigerweise zu stellenden Forderungen gerecht wird und eine Änderung des Bauwerkes im Rahmen beschränkter Mittel gestattet. Leider war bis zum Tage dieser Plan nicht zu erlangen, weshalb am Bauwerk selbst noch keine Änderungen vorgenommen wurden.
gez. Kreuzer, Landrat

 

Neustadt a. d. Waldnaab, den 30. August 1954
Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab
An die Marktgemeinde Parkstein
Betreff: Bau eines Leichenhauses in Parkstein
Anlagen: 1 bauamtliche Deckskizze

Das Landbauamt Amberg – Aussenbauführung Weiden in Neustadt/WN – hat der Zusage seines Vertreters bei der Gemeinderatssitzung am 3.9.1953 gemäß nun einen Vorschlag über die Änderung des Leichenhauses in Parkstein erstellt. Die Deckskizze wird anbei übersandt mit dem Ersuchen, sich beschlußmäßig über die weiteren Absichten der Gemeinde festzulegen.
Kreuzer, Landrat

Parkstein, 15. Oktober 1954
An das Landratsamt Neustadt/WN
Bau eines Leichenhauses in der Gemeinde Parkstein
Zur Verfügung v. 30.8.1954 Nr. II/2 – Az.621

Der Vorschlag des Landbauamtes Amberg – Aussenbauführung Weiden in Neustadt/WN - vom 21.8.54 lag den Gemeinderäten in der Sitzung vom 7.10.54 vor. Es wurde beschlossen, dass der Umbau bzw. die vorgeschlagene Änderung im Zusammenhange mit der Anbringung des Türmchens für die Glocke erfolgt. Die Glocke ist bereits bestellt und wird in absehbarer Zeit hier eintreffen.
Sobald die Änderung vorgenommen und die Glocke angebracht ist, wird dem Landratsamt berichtet werden.
Bodenmeier, Bürgermeister

1955

Parkstein, 24. April 1955
An das Landratsamt Neustadt/WN
Bau eines Leichenhauses in der Gemeinde Parkstein
Zur Verfügung v. 14. April 1955 Nr. II/2 – Az.621

Mit der Änderung des Leichenhauses in Parkstein wird zugleich eine Glocke mit angebracht. Dadurch aber, dass die Glocke hierfür erst im Januar 1955 ausgeliefert wurde, konnte die vorgesehen Änderung bisher auf Grund der Witterungsverhältnisse nicht vorgenommen werden. Die Änderung und die Anbringung der Glocke wird nach dem Vorschlag des Landbauamtes Amberg – Aussenbauführung Weiden in Neustadt/WN – bestimmt in kommenden Sommermonaten durchgeführt.
Bodenmeier, Bürgermeister

 

Parkstein, 2. November 1955
An das Landratsamt Neustadt/WN
Bau eines Leichenhauses in der Gemeinde Parkstein
Zur Verfügung v. 30.8.1954 Nr. II/2 – Az.621 und zum Bericht der Gemeinde vom 24.4.1955 Nr. 734-II

Die vom Landbauamt Amberg – Außenbauführung Weiden in Neustadt/WN – vorgeschlagene Änderung des Leichenhauses in Parkstein wurde nach der mit o. Verfügung übersandten Deckskizze durchgeführt. Die Arbeiten sind bereits beendet. Vollzugsanzeige wird daher erstattet.
Bodenmeier, Bürgermeister

1956

Neustadt a. d. Waldnaab, den 2. Mai 1956
Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab
An die Marktgemeinde Parkstein
Betreff: Bau eines Leichenhauses in Parkstein
Die Regierung der Oberpfalz erhielt unterm 27.12.1955 Kenntnis von dem Gutachten des Herrn Kreisbaumeisters vom 22.12.1955, das wie folgt lautet:

„Die Umbauten im Leichenhaus wurden unterdessen nach der Skizze des Landbauamtes bis auf den Außenputz durchgeführt. Die ausgeführten Arbeiten lassen in fachmännischer Hinsicht sehr zu wünschen übrig, und es ist erforderlich, daß die beiden Säulen, welche sehr schief stehen, besser fundamentiert und nochmals neu versetzt werden. Diese Arbeiten wurden von hieraus angeordnet, konnten aber infolge des Frosteinbruches nicht mehr ausgeführt werden. Der einverlangte Plan des Landbauamtes liegt hier nicht vor, und es wurden daher zur Orientierung 2 Fotos beigegeben.“
Danach erscheint eine Änderung des Baues weiterhin notwendig, nach dessen Stand sich die Regierung der Oberpfalz mittlerweile erkundigt hat. Es wird ersucht, umgehend mit dem Herrn Kreisbaumeister zu besprechen und festzulegen, was an Änderungen jetzt noch notwendig erscheint.
Kreuzer, Landrat

 

Parkstein, 15. Oktober 1956
An das Landratsamt Neustadt/WN
Bau eines Leichenhauses in der Gemeinde Parkstein
Zur Verfügung v. 2.5.56 Nr. II/2 – Az.621 


Es wird hiermit davon Kenntnis gegeben, dass die Arbeiten am Leichenhaus in Parkstein in der Zwischenzeit beendet worden sind.

Bodenmeier, Bürgermeister

Quellenangaben

Eine zusammenfassende Liste aller Quellenangaben - in Klammer stehende Ziffern z.B. (3) - finden Sie in unserem Quellenverzeichnis.