Satzung des Katholischen Burschenvereins Parkstein

Die Ziele unseres Vereins sind aus der Satzung ersichtlich:

S A T Z U N G
Der Kath. Burschenverein Parkstein mit Mädchengruppe bekennt sich zu der bei der Gründung im Jahr 1906 ins Leben gerufenen Satzungen der katholischen Burschenvereine.

§ 1 Sitz
Der Kath. Burschenverein mit Mädchengruppe Parkstein hat seinen Sitz in Parkstein.

§ 2 Aufgaben und Ziele
Der Kath. Burschenverein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und sieht seine Aufgaben in der außerschulischen Erziehung und Bildung nach § 5 JWG:
* kulturelle und musische Bildung
* internationale Jugendbegegnung
* Freizeitgestaltung und Erholung
* politisches und soziales Engagement
Die Gruppe bejaht die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Der Verein bekennt sich ferner zur katholischen Kirche und ist bemüht, das religiöse Leben der Gemeinde mitzugestalten.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Kath. Burschenvereins kann jeder Jugendliche und junge Erwachsene ab dem 16. Lebensjahr werden, wenn er sich mit den Zielen und Aufgaben der Gruppe identifiziert.
Die gesamte Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig.

§ 4 Beiträge
Der Jahresbeitrag beträgt 8,00 €.
Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Beiträge dienen ausschließlich zur Finanzierung der Gruppenarbeit. Die Mitglieder der Gruppe erhalten keine Entschädigung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können Anträge einbringen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Gruppe nach besten Kräften zu fördern und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
Alle Mitglieder haben das Recht, die Angebote und Einrichtungen der Gruppe in Anspruch zu nehmen. Bei Benutzung der Gruppenräume ist die Hausordnung zu beachten.

§ 6 Organe des Vereins
Mitgliederversammlung
Vorstandschaft

§ 7 Mitglieder- und Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im 1. Halbjahr des Veranstaltungsjahres statt und wird durch die Vorstandschaft einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf Antrag von mindestens 15 Mitgliedern durch den Vorstand einberufen werden.
Die Jahreshauptversammlung mit Neuwahlen findet alle zwei Jahre statt und zwar jeweils im 1. Halbjahr des Veranstaltungsjahres.
Die Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung wird mindestens zehn Tage vorher durch die örtliche Presse bekanntgegeben.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt.

§ 8 Aufgaben der Mitglieder- und Jahreshauptversammlung
In der Mitgliederversammlung werden in erster Linie Aktionen vorbereitet und Interessen der Gruppe und der Jugendlichen besprochen.
In der Jahreshauptversammlung wird über die Arbeit der Gruppe berichtet, ein Kassenbericht vorgelegt und es werden weitere Maßnahmen für die Jugendarbeit beschlossen.
In der Jahreshauptversammlung mit Neuwahlen wird außerdem die Vorstandschaft entlastet und gewählt.

§ 9 Aufgaben der Vorstandschaft
Der 1. und 2. Vorsitzende des Kath. Burschenverein vertreten die Gruppe nach Außen und sind gemeinsam mit den Vorstandsmitgliedern verantwortlich
a) Ausführung von Beschlüssen für die
b) rechtmäßige Verwaltung der Beiträge, der Spenden und öffentlichen Zuwendungen
c) Aufrechterhaltung der kontinuierlichen Gruppenarbeit
d) Einhaltung der satzungsmäßigen Bestimmungen

§ 10 Wahl und Amtsdauer der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft wird in der Jahreshauptversammlung mit Neuwahlen für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Der 1. und 2. Vorsitzende muss volljährig sein. Die Vorstandschaft besteht aus:
Präses
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassier
Schriftführer
4 Beisitzer
Der 1. und 2. Vorsitzende muss in geheimer Wahl bestellt werden. Die übrigen Vorstandsmitglieder können per Akklamation gewählt werden, wenn die Versammlung damit einverstanden ist.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft
Bei Vollendung des 35. Lebensjahres wird jedes Mitglied Ehrenmitglied des Kath. Burschenverein und ist vom Mitgliedsbeitrag befreit.
Jedes Vereinsmitglied wird bei der Eheschließung mit dem Vereinsbanner zum Traualtar begleitet und wird somit Ehrenmitglied.

§ 12 Auflösung der Gruppe
Im Falle der Auflösung wird das eventuell vorhandene Vermögen kirchlichen Zwecken zugeführt. Zur Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln der satzungsmäßigen Mitglieder erforderlich.

§ 13 Satzungsänderungen
Diese Satzungen können in einer außerordentlichen Versammlung von zwei Dritteln der Mitglieder geändert bzw. ergänzt werden.