Die Kirchenverwaltung sorgt dafür, dass das ihr anvertraute Stiftungsvermögen ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zweck hat sie insbesondere den Haushaltsplan der Kirchenstiftung aufzustellen, zu beraten und zu beschließen, sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung zu befinden.
Gemeinsam mit der (Erz-)Bischöflichen Finanzkammer als Stiftungsaufsichtsbehörde obliegt unserer KV die rechtliche, wirtschaftliche und finanzielle Sorge vor Ort für eine würdige Feier des Gottesdienstes, für die Glaubensverkündigung und den breitgefächerten Dienst am Nächsten.
Der hierfür erforderliche Personal- und Sachaufwand wird in den jährlichen Haushaltsplan eingestellt, von der KV beschlossen und seitens der Bischöflichen Finanzkammer nach Maßgabe seiner Genehmigung aus diözesanem Kirchensteueraufkommen bezuschusst, soweit pfarrliche Eigenmittel nicht ausreichen.
Wie auch alle sonstigen Beschlüsse der KV, die stets eine Sicherstellung der ortskirchlichen Bedürfnisse bezwecken, wird der Haushaltsplan von dem Pfarrer und dem Kirchenpfleger vollzogen. Unter Beachtung des „Vier-Augen-Prinzips“ ordnet der Pfarrer herkömmlich die Annahme und Auszahlung fälliger Beträge an; dem Kirchenpfleger obliegt sodann die ordnungsmäßige Kassen- und Rechnungsführung.
Bei Bedarf können für einzelne Bereiche Beauftragte aus der Mitte der KV benannt werden, die sich etwa um ein Pfarrheim, einen Kindergarten oder andere pfarrliche Einrichtungen besonders kümmern.